Inhalt der SMB1: Verordnung des Apothekerverbandes Westfalen-Lipp über die Fortbildung der Apotheker vom 22. Mai 1996 (2023)

Ausbildungsordnung
für Apotheker
Apothekerkammer Westfalen-Lipp
Wir werden am 22. Mai 1996 sein

Die Kammerhauptversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2003 gemäß § 42 Abs. 1 und § 48 des Heilberufegesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. Nordrhein-Westfalen. Artikel 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. Nordrhein-Westfalen. Nr. 641) hat die folgende Fortbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass III 7-0810-97 vom 26. Juni 2003 des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt wurde.

§1
Lernziele

Zweck der Weiterbildung ist es, Apothekern in speziell dafür vorgesehenen Bereichen und Bereichen weitere Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie nach Abschluss der Berufsausbildung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen können.

§2

Bereiche und Felder der Weiterbildung

(1)
Apotheker können sich in folgenden Bereichen weiterbilden:

Bezirk 1: Allgemeine Apotheke

2. Bereich: Klinische Pharmazie

Zone III: Arzneimittelinformationen

4. Bereich Arzneimittelanalyse und Technologie

5. Bereich Toxikologie und Ökologie

6. Bereich der Klinischen Chemie

7. Regionale Theorie und praktische Ausbildung

8. Bereich der öffentlichen Gesundheit

(2)
Der Zugang zu regionalen Bezeichnungen ist durch Weiterbildung in den folgenden Regionen möglich:

Prävention und Gesundheitsförderung

Ernährungsberatung

Geriatrische Apotheke
Naturheilkunde und Homöopathie
Onkologische Apotheke
Infektionskrankheiten

Medikamentenmanagement im Krankenhaus

(3)
Inhalt und Umfang der Bereiche und Fachgebiete sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

§3
Art, Inhalt und Dauer der Ausbildung

(1)
Eine weitere Ausbildung kann erst nach Erhalt der Apothekerlizenz bzw. dem Erwerb der Apothekerlizenz begonnen werden.

(2)
Die Weiterbildung umfasst unter anderem die Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Bewertung in der Arzneimittelentwicklung, -produktion, -prüfung und -abgabe sowie der Arzneimittelinformation. Es umfasst die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, unter Einbeziehung von Medikamenten, Giftstoffen und anderen Schadstoffen und deren Nachweis sowie die notwendigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und Schadensverhütung.

(3)
Inhalte, Dauer und Ablauf der Fortbildung richten sich nach den einschlägigen Landesvorschriften.AnhangVom Vorstand verabschiedete Fortbildungsordnung und Richtlinien. Bei den im Anhang angegebenen Trainingszeiten handelt es sich um Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst von mehr als einem Monat pro Jahr, kann nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden, es sei denn, dies stellt im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar.

(4)
Die Weiterbildung in diesen Bereichen erfolgt in Vollzeit, in der Regel in Vollzeit, bei einer anerkannten Weiterbildungsstätte. Teilzeitarbeit kann im entsprechenden Satz auf Vollzeitarbeit angerechnet werden. Eine Weiterbildung von weniger als sechs Monaten wird nur dann angerechnet, wenn sie verpflichtend ist. Die Apothekerkammer kann von der Fortbildung im Fachbereich abweichen und im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn diese mit den Zielen der Fortbildung vereinbar sind. Die Qualität der Ausbildung muss den Anforderungen einer Vollzeitausbildung entsprechen. Hierüber entscheidet die zuständige Handelskammer. Der Beginn, der zeitliche Rahmen und die Unterbrechung der Fortbildung sind der Apothekerkammer innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(4a)
Die in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Fachgebiete festgelegten Weiterbildungsziele müssen erreicht werden. Die Ausbildungsstätte kann individuelle Ziele nicht mehr durch die Vergabe von Richtlinien abdecken, in denen die einzelnen Bereiche genauer definiert werden, was in der praktischen Arbeit der Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden kann, muss in der theoretischen Anleitung gelernt werden. Die Ausbildungszeit darf nicht verkürzt werden und der Inhalt der ersten Prüfung gemäß Artikel 11 muss alle relevanten Ausbildungsziele umfassen.

(4b)
Werden die in der Leitlinie festgelegten Ziele in Grundziele und Leitziele unterteilt, müssen angehende Apotheker alle Grundziele und mindestens die Hälfte der Leitziele in der Praxis erlernen.
Ein Apotheker in der Weiterbildung hat die Möglichkeit, Fähigkeiten zu erwerben, die er an einer Ausbildungsstätte nicht erwerben konnte, weil diese Fähigkeiten nicht Teil des Hauptziels waren, und freiwillig eine praktische Tätigkeit an einer anderen Ausbildungsstätte zu absolvieren, um die Zulassung zum Apotheker erlangen zu können Prüfung.

(5)
Die Gesellschaft der Apotheker bietet Seminare an. Wenn andere Institutionen Seminare anbieten, müssen diese von der Apothekervereinigung genehmigt werden.

(6)
Bei der Durchführung von weiterbildungsbegleitenden Seminaren des Apothekerverbandes besteht Anwesenheitspflicht. In Ausnahmefällen kann auf Antrag von dieser Verpflichtung teilweise abgesehen werden. Neben weiterbildungsbegleitenden Seminaren können auch E-Learning-Kurse akkreditiert werden.

(7)
Die Apothekerkammer hat sich für die Zulassung als Ausbildungsstätte entschieden. Die Ausbildung findet in Einrichtungen wissenschaftlicher Hochschulen und Staatsapotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Pharmaherstellern, Forschungsinstituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich der Bundeswehr (Ausbildungszentren) statt. Voraussetzung ist eine Zulassung als Ausbildungsstätte

- die dort ausgeübten Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang den in der Weiterbildung befindlichen Apothekern die Möglichkeit geben, sich Fachkenntnisse und Fertigkeiten auf dem entsprechenden Fachgebiet gemäß § 2 Abs. 1 anzueignen,

- Bereitstellung von Personal und Ausrüstung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der pharmazeutischen Entwicklung.

Wer sich für die Aufnahme in eine Ausbildungsstätte bewirbt, muss der Apothekerkammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätte unverzüglich mitteilen.

Ist der Auszubildende nicht in einer Ausbildungsstätte für approbierte Apotheker tätig, muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, die dem Auszubildenden angemessene Möglichkeiten zur Vertiefung und Erweiterung seiner theoretischen Kenntnisse sowie seiner praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten bietet. Diese schriftliche Vereinbarung muss bei der Anmeldung zur Weiterbildung vorgelegt werden.

Die Genehmigung eines Antrags als Ausbildungsstätte erfolgt rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, für maximal sechs Jahre. Im Antrag sind der Bereich und Umfang der gewünschten Zulassung als Ausbildungsstätte anzugeben. Die Autorisierung kann wiederholt werden.

§4
Name

(1)
Für die in § 2 genannten Bereiche werden folgende Bezeichnungen festgelegt:

1. Fachapotheker in der allgemeinen Pharmazie

2. Professioneller Apotheker in der klinischen Pharmazie

3. Fachapotheker für Arzneimittelinformation

4. Pharmazeutische Analytik und technische Fachapotheker

5. Professionelle Apotheker in Toxikologie und Ökologie

6. Apotheker mit Spezialisierung auf klinische Chemie

7. Theoretische und praktische Ausbildung durch professionelle Apotheker

8. Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen

(2)
Wenn ein Apotheker berechtigt ist, einen Namen in mehr als einem Bereich zu verwenden, können Namen in verwandten Bereichen nebeneinander verwendet werden. Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 1 gelten als zusammenhängend.

§5

Weiterbildungsberechtigung

(1)
Die Weiterbildung in diesen Bereichen obliegt den approbierten Apothekern. Autorisierte Apotheker müssen mindestens die Hälfte ihrer wöchentlichen Vollzeitarbeitszeit hauptberuflich bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte tätig sein und sind verpflichtet, die Ausbildung persönlich zu leiten und die Ausbildung zeitlich und inhaltlich nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung zu gestalten Die befugte Person muss sich an die Richtlinien des Apothekerverbandes halten. Der Guide erarbeitet gemeinsam mit den Auszubildenden weitere Ausbildungspläne und führt regelmäßige Fachgespräche mit den Auszubildenden. Sind in einer Ausbildungsstätte mehrere Apotheker zugelassen, ist sicherzustellen, dass die zugelassenen Apotheker entsprechend geschult sind. Die Fortbildung in den Fachgebieten, die eine Regionalbezeichnung erhalten haben, wird von ermächtigten Apothekern durchgeführt, sofern dies in einer Anlage zur Fortbildungsordnung festgelegt ist.

(2)
Die Zulassung sollte nur bei fachlicher und persönlicher Eignung des Apothekers erfolgen. Die Zulassung kann nur für den Bereich oder die Bereiche erteilt werden, in denen der Apotheker seinen Namen führt.

(3)
Die Genehmigungen werden maximal sechs Jahre nach Antragstellung erteilt, rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Antragsteller ist der Apotheker, der die Zulassung beantragt. In der Bewerbung sind der/die Bereich(e) und der Umfang der gewünschten Weiterbildungszeit anzugeben. Auf Anfrage müssen Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang der Tätigkeit sowie zur Ausbildungsstätte machen. Er oder sie hat Änderungen in der Struktur und Größe der Schulungsstätte unverzüglich zu melden.

(4)
Der Apothekerverband führt ein Register der zugelassenen Apotheker, in dem auch Ausbildungsstätten und Akkreditierungsbereiche aufgeführt sind.

§6

Widerruf und Erlöschen der Berechtigung

(1)
Bei Wegfall der Voraussetzungen wird die Erlaubnis zur Fortbildung widerrufen.

(2)
Mit der Einstellung der Tätigkeit des ermächtigten Apothekers in der Ausbildungsstätte erlischt auch die individuelle Weiterbildungsberechtigung.

§7

Weiterbildungszertifikat

(1)
Approbierte Apotheker müssen den in der Weiterbildung befindlichen Apothekern Bescheinigungen über die von ihnen zu absolvierenden Fortbildungsstunden ausstellen. Das Zertifikat muss folgende Angaben enthalten:

1. Die Dauer der abgeschlossenen Stipendienzeit und die Unterbrechung des Stipendiums,

2. im weiteren Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten,

3. Berufliche Anpassungsfähigkeit.

(2)
Ist der Auszubildende nicht in der Ausbildungsstätte seines zugelassenen Apothekers tätig, so hat der Arbeitgeber abweichend von § 1 Abs. 1 dem Auszubildenden eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über die Dauer der absolvierten Ausbildungszeit und die Unterbrechung der Ausbildung enthält.

(3)
Approbierte Apotheker müssen die Inhalte der regelmäßigen Fachgespräche mit den Auszubildenden sowie die Ergebnisse der von den Auszubildenden erfolgreich absolvierten theoretischen und praktischen Aufgaben schriftlich dokumentieren.

(4)
Auf Antrag eines Apotheker-Anwärters wird am Ende jedes Ausbildungsjahres eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des Absatzes 1 ausgestellt.

(5)
Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsseminaren muss durch Zertifikate nachgewiesen werden. Diese Bescheinigungen müssen Angaben zur Teilnahmedauer und Angaben zu Unterbrechungen enthalten.

§8

Namensnennung wegen tragen

(1)
Die Bezeichnung gemäß § 4 kann jeder führen, der nach abgeschlossener Weiterbildung von der Apothekerkammer zugelassen ist. Die Akkreditierung muss bei beiden Apothekerkammern beantragt werden. Sämtliche während des Stipendiums ausgestellten Zeugnisse, Zeugnisse und Zeugnisse sind dem Bewerbungsformular beizufügen. Nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag mit der Antragsschrift kombinierbar. Die Apothekerkammer stellt eine Anerkennungsurkunde aus.

(2)
Über die Bewerbung entscheidet die Apothekerkammer auf Grundlage des vorgelegten Zeugnisses und der gemäß § 11 dieser Fortbildungsordnung durchgeführten Prüfung. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Anerkennung der Führung des Titels eines öffentlichen Apothekers im Gesundheitswesen auf der Grundlage des nach der gesetzlichen Regelung § 48 Abs. 7 des Gesundheitsberufegesetzes erteilten Prüfungszeugnisses.

(3)
Die Zulassung zur Führung der in § 2 Abs. 2 genannten Landesbezeichnungen erfolgt durch eine Prüfung gemäß § 11 dieser Weiterbildungsordnung.

§ 9

Prüfungsausschuss und Berufungsausschuss

(1)
Die Gesellschaft der Apotheker bildet einen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zusammensetzung von drei Apothekern, von denen zwei im zu prüfenden Fachgebiet bzw. in den zu prüfenden Fachgebieten akkreditiert sein müssen.

(2)
Die Apothekerkammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter. Der Minister kann ein weiteres Mitglied ernennen. Die Prüfung kann auch in Abwesenheit eines vom zuständigen Minister bestellten Mitglieds durchgeführt werden.

(3)
Die Apothekerkammer bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Prüfungsausschuss. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen in dem bzw. den zu inspizierenden Bereichen akkreditiert sein.

(4)
Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit in einer nichtöffentlichen Sitzung getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)
Um Empfehlungen zum Widerspruchsbeschluss gegen den Revisionsbeschluss abzugeben, hat die Apothekerkammer lediglich einen Widerspruchsausschuss für alle Bereiche und Domänen eingerichtet. Es bestimmt die Karrieren von drei Apothekern. Die Apothekerkammer entscheidet über die Mitglieder, deren Vertreter und den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)
Mitglieder und Vertreter des Prüfungsausschusses und des Dissenterausschusses werden im Rahmen der Kammerwahlen der Apothekerkammer schriftlich ernannt. Sie bleiben bis zur Wiederernennung im Amt.

(7)
Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.

(8)
Die Ausschussmitglieder treffen ihre Entscheidungen unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.

§10

Aufnahmeprüfung

(1)
Über die Zulassung der Prüfung entscheidet die Apothekerkammer auf Grundlage des Antrags. Die Zulassung erfolgt nach formellem Abschluss des weiteren Studiums und Vorlage der Zeugnisse, Zeugnisse und Nachweise. Die Ablehnung muss dem Antragsteller innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Bewerber können gegen eine Ablehnung der Zulassung Berufung einlegen. Der Vorstand der Apothekerkammer beschloss, nach Anhörung des abweichenden Ausschusses abzulehnen.

(2)
Die Zulassung wird widerrufen, wenn irrtümlich davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

§11

prüfen

(1)
Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die für die Anerkennung erforderlichen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2)
Die Apothekerkammer verhandelt mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Festlegung der Prüfungstermine. Prüfungen sollten innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Zulassung abgelegt werden. Die Vorladung erfolgt zu einem bestimmten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3)
Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung. In der Regel sollte jeder Bewerber mindestens 30 Minuten, jedoch nicht mehr als 60 Minuten durchhalten. Es dürfen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig überprüft werden.

(4)
Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch einen mündlichen Vortrag vor dem Prüfungsausschuss. Nach der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein weiterführendes Studium erfolgreich abgeschlossen und bestimmte Spezial- oder Zusatzkenntnisse auf dem oder den gewählten Fachgebieten erworben hat. Über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll der Sitzung muss von einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet werden.

(5)
Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der Prüfungsausschuss die Regelstudienzeit um mindestens drei und höchstens zwölf Monate verlängern. Er kann zusätzliche Anforderungen an die Inhalte des weiterführenden Studiums stellen, insbesondere den Besuch bestimmter Seminare und die Vertiefung von Kenntnissen in bestimmten Schwerpunkten des weiterführenden Studiums vorschreiben, um so die Dauer des weiterführenden Studiums zu verlängern.

(6)
Wer die Prüfung nicht ablegt oder ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, gilt als nicht bestanden. Liegt ein triftiger Grund vor, gilt dies als Nichtteilnahme an der Prüfung.

(7) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag zu ermöglichen, die Prüfungsverfahren ihrer Behinderung entsprechend zu vereinfachen. Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen die technischen Anforderungen der Prüfung erfüllen. Auch die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen sollte berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf den Ort der Kontrollen.

§ 12

Prüfungsentscheidung

(1)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Apothekerverband das Ergebnis der Prüfung mit. Die Ergebnisse werden den Kandidaten nach der Prüfung mitgeteilt.

(2)
Bei bestandener Prüfung stellt die Gesellschaft der Apotheker dem Bewerber eine Berechtigungsbescheinigung aus.

(3)
Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Apothekerverband einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe und der vom Prüfungsausschuss festgelegten Auflagen.

(4)
Der Antragsteller kann die Entscheidung der Apothekerkammer nach Absatz 3 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes (§§ 68 bis 73) anfechten. Der Vorstand der Apothekerkammer beschloss, nach Anhörung des abweichenden Ausschusses abzulehnen.

§13

erneut testen

(1)
Nicht bestandene Prüfungen können frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die doppelte Prüfung gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.

(2)
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

§ 13a

Anerkennung verschiedener Weiterbildungsangebote

(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland eine Fortbildung in einem anderen als dem in § 3 genannten Fortbildungsgang absolviert hat, wird auf Antrag vom Apothekerverband anerkannt, wenn die Fortbildung gleichwertig ist. Für das Anerkennungsverfahren gelten die §§ 8 bis 13 entsprechend.

(2) Eine unvollständige und/oder nicht gleichwertige Weiterbildung, die den Bestimmungen des § 3 nicht entspricht, kann ganz oder teilweise im Rahmen bisher erbrachter Weiterbildungsleistungen nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung erbracht werden. Über die Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit entscheidet die Apothekerkammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.

§ 14
Anerkennung einer gleichwertigen Weiterbildung aus dem Ausland

(1) über ein Fachdiplom, ein Fachprüfungszeugnis oder einen anderen Nachweis über den Abschluss einer weiterführenden Ausbildung (Weiterbildungszeugnis) verfügen, der auf der Grundlage des EU-Rechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Vereinbarungen mit entsprechenden Rechtsansprüchen zwischen ihnen ausgestellt wurde Deutschland und die EU müssen sich gegenseitig automatisch anerkennen und die Berufsbezeichnung Apotheker zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkennen.

(2) Als Berufsapotheker wird anerkannt, wer über einen Nachweis einer Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt und nicht automatisch nach Absatz 1 anerkannt ist Zeitpunkt der Bewerbung bei vergleichbarem Fortbildungsniveau. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller die entsprechende Tätigkeit im Hoheitsgebiet ausgeübt hat, eine Weiterbildung aus einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Staat (Drittstaat) nachweist und in einem anderen in Satz 1 genannten Staat die Anerkennung erworben hat für mindestens drei Jahre im Land nach Anerkennung des Zertifikats und Zertifizierung durch eine zuständige Behörde oder andere zuständige Stelle in diesem Land. Eine zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 2 ist jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit besonderen Befugnissen zur Ausstellung oder Entgegennahme von Ausbildungsbescheinigungen und anderen Dokumenten oder Informationen und Anträgen sowie zur Entscheidungsfindung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgestattet wurde.

(3) Wer über einen Abschluss eines Drittstaatsstudiums verfügt und das Studium gleichwertig ist, kann die Anerkennung beantragen.

(4) Wer Inhaber eines anerkannten Weiterbildungsnachweises gemäß den Absätzen 1 bis 3 ist, ist berechtigt, die in dieser Weiterbildungsordnung dafür vorgesehene Bezeichnung zu führen.

(5) Der Nachweis einer Weiterbildung gilt als gleichwertig, wenn

1. Der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis weist die Befähigung zur Ausübung einer dem in dieser Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsnachweis gleichwertigen Berufstätigkeit nach;

2. Zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in dieser Studienordnung vorgesehenen Berufsausbildung besteht kein wesentlicher Unterschied;

3. Die Gleichwertigkeit der bisherigen Grundausbildung wird von der zuständigen Behörde festgestellt.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann die Apothekerkammer den Rat von Gutachtern und Prüfungsausschüssen einholen.

(6) Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden, nach Landesrecht vorgeschriebenen Berufsausbildung, sofern

1. Der Nachweis einer Auslandsausbildung bezieht sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich hinsichtlich Ausbildungsinhalt und -zeit erheblich von den im Ausbildungsnachweis genannten Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden;

2. Relevante Fähigkeiten und Kenntnisse sind wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit und

3. Der Bewerber hat diese Unterschiede nicht durch andere Qualifikationen abgedeckt oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen.

(7) Stellt die Apothekerkammer eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit fest, so wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Weiterbildungsnachweises den Weiterbildungsnachweis in diesem Bundesland erworben hat.

§ 14a
Anerkennung nicht abgeschlossener Weiterbildung im Ausland

Bereits im Ausland begonnene, aber noch nicht abgeschlossene weiterführende Studien können bei gleicher Wertigkeit ganz oder teilweise zugelassen werden. Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsbestimmungen zum Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenzen inhaltlich und zeitlich eingehalten werden. §§ 8 bis 13 und 14 5. Satz 1. Satz 3. Satz und 2. Satz gelten entsprechend.

§ 15
Anerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für weiterführende Studien im Ausland

(1) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der für die Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 6 vorgeschriebenen Qualifikation, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren. Bewerber können zwischen einem Anpassungslehrgang und einem Eignungstest wählen. Vor der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die vom Bewerber im Rahmen seiner Berufsausübung erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem ​​Land sie erworben wurden, ganz oder teilweise geeignet sind, wesentliche Unterschiede. Teil.

Für Bewerber, die eine Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen EWR-Vertragsstaat absolviert haben, wird der Anpassungslehrgang bzw. die Kompetenzprüfung zur Feststellung wesentlicher Unterschiede verlängert. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Aus- oder Weiterbildung in einem Drittstaat absolviert haben, ist als Nachweis eine Kenntnisprüfung über die Inhalte der Abschlussprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu erbringen, der mit einer Anpassungslehrgangsinhaltsprüfung abschließt. Es gelten die Voraussetzungen des §§ 10 bis 13 gelten im Sinne dieser Absatzprüfung entsprechend. Für den Nachweis über die Absolvierung des Orientierungskurses gilt § 7 entsprechend.

(2) Ein Orientierungslehrgang ist eine zeitlich befristete Berufsausübung unter der Verantwortung einer nach § 5 berechtigten Person zur Durchführung einer Weiterbildung in einer nach § 3 Abs. 4 zugelassenen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungslehrplans wurden von der Apothekerkammer in Abhängigkeit von Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede festgelegt. Die Anpassungszeit beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Abs. 5 und 6 des Gesundheitsberufegesetzes NRW gelten entsprechend. Der Inhalt ist eine Entscheidung auf der Grundlage von § 15b Abs. 2 Satz 1 und 2. Testen Sie erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in Bereichen mit festgestellten Mängeln.

(3) Bei der Eignungsprüfung nach Absatz 1 handelt es sich um eine vom Apothekerverband durchgeführte Prüfung speziell auf die fachlichen Kenntnisse des Bewerbers und dessen Eignung zur Ausübung einer berufsmäßigen Apothekertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ABerufsbezeichnung Apothekeroder die Ausübung der Berufsbezeichnung Apotheker beurteilt. Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Fachgebiet, die auf der Grundlage eines Vergleichs von Weiterbildungsmaßnahmen im Herkunftsland und der in dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildung nicht in die durchgeführte Weiterbildung einbezogen werden, deren Kenntnisse Gegenstand der Prüfung sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes Eine notwendige Voraussetzung für diesen Beruf. Die Benennung der Fachgebiete erfolgt durch die Apothekerkammer nach Maßgabe der Anlage zur Fortbildungsordnung.

(4) Bei der Kenntnisprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Apothekerprüfung durch den Apothekerverband, mit der die Kenntnisse des Bewerbers als Berufsapotheker bzw. Berufsapotheker in der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden. ABerufsbezeichnung Apothekeroder die Ausübung der Berufsbezeichnung Apotheker beurteilt. Die Prüfungen können auf alle für die jeweiligen Fächer vorgesehenen Inhalte des weiterführenden Studiums gemäß der Anlage zur weiteren Studienordnung ausgedehnt werden. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden gemäß § 11 geprüft. Die Fachgebiete werden von der Apothekerkammer entsprechend den normativen und allgemeinen Inhalten der Weiterbildung in der Anlage zur Fortbildungsordnung benannt.

§ 15a
Einzureichende Unterlagen

(1) Zur Prüfung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

1. Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis sowie Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung,

2. Identitätsnachweis,

3. Eine Auflistung der abgeschlossenen Germanistikstudien und Berufspraxis,

4. amtlich beglaubigte Kopien von Weiterbildungsnachweisen und Bescheinigungen über die Berufsausübung, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5. Im Fall von Artikel 14 Absatz 2 zusätzliche Nachweise zur Überprüfung der Gleichwertigkeit,

6. Sofern die Weiterbildungsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, die Dokumentation darüber, welche Tätigkeiten im Drittstaat von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf die Weiterbildung angerechnet werden und in welchem ​​Umfang ,

7. Eine schriftliche Stellungnahme darüber, ob sich der Bewerber um einen anerkannten Ausbildungsnachweis bei anderen Apothekerverbänden beworben hat.

Sofern die in den Punkten 4 bis 6 genannten Dokumente und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen diese zusätzlich als beglaubigte Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers vorgelegt werden.

(2) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Unterlagen kann der Apothekerverband vom Antragsteller die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen verlangen. Wurde das Dokument in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt, kann sich ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerische Apothekerverband an die Anlaufstelle oder die zuständige Behörde des Ausbildungskantons wenden.

(3) Bewerber müssen durch geeignete Unterlagen belegen, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen anstreben. Für Bewerber mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Staaten bedarf es keiner Erklärung, es sei denn, es liegen konkrete Gründe vor, die dem entsprechenden Vorhaben widersprechen.

§ 15b
D

(1) Die Society of Pharmacists bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags, einschließlich der gemäß Artikel 15a eingereichten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Eingangsdatum unter Hinweis auf die in Absatz 2 genannte Frist und die Voraussetzungen für den Beginn der Frist anzugeben. Sollten die gemäß § 15a eingereichten Unterlagen unvollständig sein, teilt Ihnen der Apothekerverband innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die in Absatz 2 genannte Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.

(2) Der Apothekerverband muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Abhängig von den konkreten Umständen kann sie einmalig angemessen verlängert werden. Für Bewerber, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz qualifiziert sind oder deren Abschluss in einem dieser Staaten anerkannt ist, kann die Verlängerungsfrist gem Satz 3. Fristverlängerungen müssen begründet und rechtzeitig mitgeteilt werden.

(3) Im Falle des § 15a Abs. 2 ruht die in Abs. 2 genannte Frist bis zum Ablauf der von der Apothekerkammer festgesetzten Frist. Im Fall des Absatzes 4 wird die in Absatz 2 genannte Frist bis zu einem weiteren geeigneten Verfahren gehemmt.

(4) Wenn der Antragsteller die für die Feststellung oder Beurteilung der Gleichwertigkeit nach § 15a erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen kann, ohne dass er dies zu vertreten hat, oder wenn die Einreichung der entsprechenden Unterlagen einen unangemessenen Zeitaufwand erfordert Die Apothekerkammer wird eine Vergleichsgrundlage mit der entsprechenden inländischen Ausbildung schaffen und durch andere geeignete Verfahren die relevanten beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers ermitteln. Bewerber müssen glaubhafte Gründe für die Nichteinreichung relevanter Unterlagen angeben. Die Apothekerkammer hat das Recht, eidesstattliche Versicherungen anzufordern und entgegenzunehmen. In diesem Fall wird die Frist nach Absatz 1 Satz 3 bis zum Abschluss eines anderen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) sonstige geeignete Methoden zur Feststellung beruflicher Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen im Sinne des Absatzes 4, insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten.

(6) Die Feststellung bzw. Beurteilung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der übrigen in den Absätzen 4 und 5 genannten Verfahren.

(7) Auf Verlangen bestätigt der Apothekerverband der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle die Echtheit des von ihm ausgestellten Zertifikats und die Erfüllung der Mindestanforderungen an die Weiterbildung.

§ 15c
Mitwirkungspflicht

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, wodurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann der Apothekerverband ohne weitere Prüfung eine Entscheidung treffen. Soweit der Antragsteller die Aufklärung des Sachverhalts anderweitig erschwert, gilt dies entsprechend.

(3) Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mitteilung über die Folgen nach, kann der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden.

§ 16

Bezeichnung widerrufen

(1)
Die Benennungsbestätigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Benennung nicht vorliegen. Betroffene Mitarbeiter und der Weiterbildungsausschuss sollten angehört werden, bevor die Apothekerkammer über eine Rückkehr entscheidet.

(2)
Im Widerrufsbescheid muss dargelegt werden, welche Voraussetzungen der Apotheker erfüllen muss, bevor er einen neuen Antrag auf Akkreditierung stellen kann. Rücksendebenachrichtigung und Ablauf sieheausruhen§ 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§17

Übergangsklausel

(1)
Bei Einführung einer neuen Gebietsbezeichnung kann der Apothekerverband entgegen § 5 Abs. 2 Satz auf Antrag eine Fortbildungsbewilligung für die Dauer von bis zu sechs Jahren erteilen. Bei Bedarf kann die Genehmigung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Jahren erteilt werden.

(2)
Wer zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Fachrichtungsbezeichnung bereits als Apotheker tätig war und nachweist, dass er mindestens das Doppelte der vorgesehenen Fortbildungsstunden in diesem Fachbereich gearbeitet hat, kann von den sonstigen Bestimmungen dieser Fortbildungsordnung abweichen erhielt die Genehmigung für die Verwendung der Regionsbezeichnung. Über die Art und den Umfang der zu besuchenden Seminare entscheidet die Apothekerkammer.

Kammermitglieder müssen innerhalb der auf die Einführung des Bezirks folgenden zweitägigen ganztägigen Ausbildungszeit einen Antrag auf Anerkennung der Führung eines neu eingeführten Bezirksnamens stellen.

(3)
Vorbehaltlich des Absatzes (1) von Artikel 9 kann der Apothekerverband für einen begrenzten Zeitraum Apotheker für neu eingeführte Bezirke und Bezirke ernennen, um Apotheker für Bezirke oder Bezirke zu ernennen, die noch nicht anerkannt, aber aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Prüfer geeignet sind berufliche Tätigkeiten.

§18

Anerkennung des Titels

Eine zuvor von der Apothekerkammer oder einer anderen Apothekerkammer erteilte Akkreditierung gilt als Akkreditierung im Sinne dieser Fortbildungsbestimmungen.

APOTHEKERKAMMERWESTFALEN-LIPPE

Präsident

Hans Günter Fries

offiziell anerkannt:

Düsseldorf, 25. Juli 1996

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Nordrhein-Westfalen

vertreten
Dr. Weber

Produktion:

Münster,Das .29. Juli 1996

APOTHEKERKAMMERWESTFALEN-LIPPE

Hans Günter Fries

Präsident des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe

MB1. Nordrhein-Westfalen. 1996 S. 1354, geändert am 14. Mai 2003 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2003 S. 804), 12.Mai 2004 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2004 S. 613), 30. Mai 2007 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2007 S. 557), 17. November 2010 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2011 S. 44), 2. Dezember 2015 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2016 S. 174), 19. Juni 2019 (MB1. Nordrhein-Westfalen. 2020 Artikel 129).

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