MB1. Nordrhein-Westfalen. Heft 10, 2009, Seiten 151–164, vom 20. April 2009 (2023)

Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lipp vom 23. Januar 2009
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Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lippe
Vom 23. Januar 2009

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Ablösung der Apothekerkammer Westfalen i. V. m. § 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz und § 123 Abs. 1 Landesordnungsgesetz. 2 der Kommunalordnung NRW - Lippe gemäß ihren Befugnissen aus § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz

Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lippe
Vom 23. Januar 2009

ICH.
Kammerkomponenten

§1
An einem Treffen teilnehmen

Kammermitglieder haben das Recht und die Pflicht, an Kammersitzungen teilzunehmen. Mitglieder, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

§2
eine Handelskammersitzung abhalten

(1) Die Sitzungen der Handelskammer finden gemäß der Satzung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, durch den Vizepräsidenten. Im Falle eines vorzeitigen Verlassens der Sitzung ist das Sitzungssekretariat zu benachrichtigen. Die Aufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Heilberufsgesetz (Helberg) Treffen der Handelskammer.

(2) Die Einladung zur Generalversammlung der Handelskammer erfolgt schriftlich, unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und nach Möglichkeit der für die Beratungen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Erweiterte Tagesordnungen müssen den Kammermitgliedern spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt werdenschickenwerden.

§ 3
Agenda

(1) Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf und holt die Zustimmung des Präsidiums ein.

(2) Jedes Mitglied der Generalversammlung der Handelskammer kann Gegenstände der Tagesordnung verlangen. Diese müssen 14 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Kammerbüro eingehen.

(3) Handelt es sich um unaufschiebbare oder dringende Angelegenheiten, kann die Tagesordnung durch Beschluss der Handelskammer verlängert werden. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern der Handelskammer gestellt werden, bevor sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

(4) Die Generalversammlung der Handelskammer beschließt über die endgültige Tagesordnung. Sie kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verknüpfen und Punkte aus der Tagesordnung entfernen.

§ 4
Präsidium, Quorum

(1) Der Vorsitzende leitet die Kammersitzung und bestimmt die Beschlussfähigkeit. Ein Quorum ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammer anwesend ist.

(2) Alle an Kammersitzungen teilnehmenden Personen haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste einzutragen, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist.

(3) Bei Verhinderung aus irgendeinem Grund übernimmt der geschäftsführende Vizepräsident oder der älteste geschäftsführende Direktor den Vorsitz bei der Sitzung.

§5
Erfordern

(1) In der Sitzung können Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung gestellt werden. Sie sollten schriftlich abgefasst, verlesen und im Sitzungsprotokoll festgehalten werden.

(2) Bei mehreren Anträgen wird zunächst der Antrag besprochen und geklärt, der am weitesten fortgeschritten ist. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen.

(3) Änderungsanträge und Gegenanträge gelten als gesonderte Anträge. Sie werden vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag behandelt.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 2 mündlich gestellt werden, insbesondere:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,

b) Redezeit,

c) die wesentlichen Satzungen und Geschäftsordnungen der Gesellschaft einzuhalten,

d) die Debatte beendet ist,

e) Aussetzung von Tagesordnungspunkten,

f) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

g) Empfehlungen des Vorstandes oder der Ausschüsse,

h) die Rednerliste ist geschlossen,

i) Unterbrechung der Sitzung.

(5) Ein Antrag nach Absatz 4 kann jederzeit und ohne Unterbrechung gestellt werden. Ein Antrag auf Schließung einer Debatte gilt nur für eine Angelegenheit oder einen Tagesordnungspunkt, der zur Diskussion steht, und kann nur von einem Mitglied der Kammer gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat. Über alle Anträge gemäß Absatz 4 wird der Vorsitzende ohne Aussprache unverzüglich zur Abstimmung stellen. Es kann jeweils nur eine Person für und gegen solche Anträge sprechen.

§ 6
Ausspracheprinzipien

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Debatte zu jedem Tagesordnungspunkt klar und deutlich.

(2) Rederecht haben neben den Mitgliedern der Handelskammer folgende Personen:

a) Vertreter der Aufsichtsbehörde,

b) Geschäftsführung,

c) Berichterstatter,

d) Eingeladene Redner,

e) Weitere vom Präsidenten genehmigte Teilnehmer.

(3) Reden werden in der Reihenfolge der Berichte gehalten. Hierzu ist eine Rednerliste zu führen.

(4) Jeder, der einen Antrag oder einen Bericht vorschlägt, kann vor Beginn der Debatte und nach Abschluss der Debatte um das Wort bitten.

(5) außer Betrieberhaltendas Wort:

a) der Vorsitzende,

b) Vertreter der Aufsichtsbehörde,

c) Berichterstatter,

d) Wer möchte sich zur Geschäftsordnung äußern?

(6) Durch Beschluss der Handelskammer kann die Redezeit begrenzt oder die Rednerliste gestrichen werden.

§7
Ende der Debatte

Ist die Rednerliste voll oder liegen keine Wortmeldungen vor, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen.

§8
Persönliche Meinung

Persönliche Stellungnahmen werden erst nach Abschluss der Debatte abgegeben. Jedem Redner war es untersagt, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, außer um einen Angriff auf sich selbst in der Diskussion zurückzuweisen oder zu korrigieren.

§9
Quorum für die Abstimmung

(1) Bestehen vor der Abstimmung Zweifel über die Beschlussfähigkeit, stellt der Vorsitzende diese durch Auszählung der Stimmen fest.

(2) Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht ausreicht, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung unverzüglich. Wird die mangelnde Beschlussfähigkeit nicht innerhalb von 20 Minuten nach der Unterbrechung behoben, muss der Vorsitzende die Sitzung absagen und die Generalversammlung der Kammer gemäß Abschnitt 2 und 3 zu einem anderen Zeitpunkt erneut einberufen.

(3) Die Feststellung, dass die Beschlussfähigkeit während der Sitzung nicht erreicht ist, hat keine rückwirkende Wirkung auf die Beschlüsse, die vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit gefasst wurden.

§10
Abstimmungsformular

(1) Über Anträge und sonstige Gegenstände der Tagesordnung wird durch Handzeichen abgestimmt. Besteht Unklarheit über den Ausgang der Abstimmung oder verlangt ein Kammermitglied eine Auszählung, müssen die Stimmen gezählt werden.

(2) Gehen Sie zum Wahllokal

a) Antrag auf Verlängerung,

b) einen Antrag, mit dem nächsten Punkt der Tagesordnung fortzufahren,

c) Antrag auf Berücksichtigung durch den Vorstand oder Ausschuss

Befolgen Sie die obige Reihenfolge.

(3) Vor Beginn der Abstimmung kann jedes Mitglied der Kammerhauptversammlung eine geheime Abstimmung verlangen.

(4) Befürwortet mindestens ein Viertel der Mitglieder des Senats den Antrag, so findet eine geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln statt.

(5) Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf seine Stimme vor oder nach Beginn der Abstimmung nicht abgeben. Abstimmung nicht erlaubt.

(6) Sofern im Gesundheitsberufegesetz, in den Verordnungen oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Quorums berücksichtigt, nicht jedoch bei der Berechnung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§11
Wahlen innerhalb der Handelskammer

(1) Die Wahlen erfolgen geheim unter Vorlage des Stimmzettels, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Wahl des Präsidenten der Handelskammer obliegt dem ältesten amtierenden Mitglied in der Mitgliederversammlung der Handelskammer. Nach den Wahlen übernimmt der gewählte Präsident die Leitung der Generalversammlung der Kammer und die Verwaltung weiterer Wahlen. Wahlbeamte können mehr als einen Wahlhelfer einsetzen.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Repräsentantenhauses, die von den Mitgliedern des Repräsentantenhauses vorgeschlagen und mit deren Wahl einverstanden sind.

(4) Bevor der Wahlausschuss die Kandidaten zur Nominierung auffordert, ist ihnen Gelegenheit zur Beratung mit den sie unterstützenden Mitgliedern der IHK-Versammlung mit einer Unterbrechung von höchstens 15 Minuten zu geben. Kandidaten können mit oder ohne Angabe von Gründen nominiert werden.

(5) Der Wahlleiter zeichnet alle Vorschläge auf und liest sie vor Beginn der Wahl noch einmal durch.

§12
Wahl des Präsidenten der Handelskammer

(1) Die Generalversammlung der Handelskammer wählt den Präsidenten der Apothekerkammer in geheimer und gleicher Wahl.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang nicht die absolute Stimmenmehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zur Nominierung eines neuen Kandidaten statt. Im zweiten Wahlgang gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen, aber mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bleibt auch der zweite Wahlgang erfolglos, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang wird der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen.

§13
Vizepräsidenten wählen

Nach der Wahl des Präsidenten wird der Vizepräsident gewählt. § 12 gilt entsprechend.

§14
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

(1) Die Wahl der übrigen Mitglieder des Exekutivausschusses der Handelskammer erfolgt mit einer Stimme.

(2) Jedes Mitglied der Generalversammlung der Handelskammer ist wählbar.

(3) Zur Abstimmung sind mindestens zwei weitere Kandidaten vorzuschlagen.

(4) Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei einem Unentschieden kommt es zur Stichwahl.

§15
Mitglieder des Wahlausschusses

Ausschussmitglieder können mit einer einzigen Stimme gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Kammermitglieder Einwände gegen das Verfahren erheben. Wird ein Bruch gebildet, ist dieser prozentual zu berücksichtigen.

§16
andere Wahlen

(1) Bei anderen Wahlen in der Handelskammer kann, wenn kein Einspruch erhoben wird, durch Handzeichen abgestimmt werden. § 15 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen erhält.

§17
Leistung

(1) Der Vorsitzende kann Redner, die außerhalb des Themas liegen oder ihre Redezeit überschritten haben, darauf aufmerksam machen und ihnen bei Wiederholungen das Rederecht entziehen.

(2) Der Präsident kann die Anwesenden, die gegen die Disziplin der Versammlung verstoßen haben, zur Ordnung und im Wiederholungsfall zum Ausschluss aus der Kammer auffordern.

(3) Gegen die vom Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen haben die Beteiligten das Recht, in der Handelskammersitzung Einspruch zu erheben, über den Einspruch entscheidet die Handelskammer unverzüglich.

§18
UNTERBRECHUNG UND BEENDIGUNG DER KONFERENZ

(1) Der Vorsitzende kann die Sitzung ungeachtet der Regel 5 (4 i) unterbrechen.

(2) Schluss der Sitzung der Handelskammer,

a) wenn alle Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,

b) Nachdem festgestellt wurde, dass kein Quorum vorliegt,

c) Beschlüsse der Generalversammlung der Handelskammer.

(3) Im Fall der Absätze 2b) und c) werden offene Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Kammersitzung gesetzt.

§ 19
Sitzungsprotokolle

(1) Über jede Sitzung der Handelskammer ist ein Protokoll zu führen. Es beinhaltet:

1) Ort, Datum, laufende Nummer, Beginn und Ende der Sitzung,

2) die Zahl der anwesenden und abwesenden Kammermitglieder und die Namen der Geschäftsführungsmitglieder,

3) Tagesordnung, Vorschläge und Hauptinhalte der Beratung,

4) der Wortlaut des Beschlusses, die Ergebnisse der Abstimmung und der Wahl;

5) Anwesenheitsliste als Anhang.

(2) Das Protokoll der Sitzung ist vom Präsidenten und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.

(3) Die Mitglieder der Kammerhauptversammlung und der Aufsichtsbehörde erhalten jeweils eine Kopie des Sitzungsprotokolls.

(4) Erfolgt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zeugnisses kein schriftlicher Widerspruch, gilt das Zeugnis als genehmigt. Über etwaige Einsprüche entscheidet die Generalversammlung der Kammer in ihrer nächsten Sitzung.

§20
Sekretär

Der Generalversammlungssekretär der Kammer ist Geschäftsführer der Apothekerkammer. Assistenten können gebeten werden, Sitzungsprotokolle zu erstellen. Der Ablauf einer Handelskammersitzung kann auf Tonträgern aufgezeichnet werden, um ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Genehmigung des Protokolls im Büro aufbewahrt wird.

zwei.
Vorstand

§21
Einberufung, Frist und Tagesordnung

(1) Der Ständige Rat der Handelskammer ist durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten spätestens eine Woche vor dem geplanten Sitzungstermin schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung und der entsprechenden Sitzungsunterlagen einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Vorladungsfrist verkürzt werden.

(2) In der Ratssitzung der Handelskammer können auch Angelegenheiten besprochen und beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind. Beschlüsse zu solchen Angelegenheiten werden ohne Zustimmung von mindestens 6 anwesenden Personen ausgesetzt.

(3) Bericht über die Umsetzung der in der nächsten Sitzung gefassten Beschlüsse.

§22
An einer Vorstandssitzung teilnehmen, Stille

(1) Ist ein Vorstandsmitglied an einer Vorstandssitzung verhindert, hat es die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Vorstand bestimmt die Teilnahme von Personen, die nicht dem Vorstand angehören.

(3) Den Teilnehmern der Vorstandssitzung obliegt grundsätzlich die Pflicht zur Verschwiegenheit über den Verlauf der Sitzung und alle in der Sitzung behandelten Angelegenheiten. Dies gilt insbesondere für persönliche Angelegenheiten einzelner Kammermitglieder.

§23
Sitzungsprotokolle

(1) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Eine Kopie des Sitzungsprotokolls ist jedem Vorstandsmitglied zuzusenden.

(3) Das Protokoll wird dem Kammerrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

§24
Anwendung von Vorschriften

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kammermontage auch für die Kammerplatte, sofern nichts anderes angegeben ist.

drei,
Ausschuss

§25
Einberufung, Frist und Tagesordnung

(1) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich spätestens eine Woche vor dem geplanten Sitzungstermin mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Wenn möglich, nehmen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(2) Der Ausschuss erstattet dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeit. Dies kann durch Protokolle von Ausschusssitzungen oder bei Bedarf mündlich durch den Ausschussvorsitzenden erfolgen.

§26
Sitzungsprotokolle

(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Kopien der Protokolle der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern zugesandt.

§27
Anwendung von Vorschriften

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt die Kammersitzungsordnung auch für Ausschüsse.

Vier,
Regional Trust-Apotheker

§28
Bezirksrat

(1) Der Kreisapotheker beruft die Mitglieder der Handelskammer des Kreises und der kreisfreien Stadt ein und hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab. Einladungen mit Tagesordnung werden den Kammermitgliedern rechtzeitig zum angegebenen Termin zugesandt. Die Gesellschaft der Apotheker wird zum Zeitpunkt der Sitzung benachrichtigt.

(2) In Bezirkssitzungen beschlossene Vorschläge und Anträge sind vom Bezirksapotheker unverzüglich an den Kammerausschuss weiterzuleiten.

§29
Wahl der Regional Trust Pharmacists und der Regional Trust Pharmacists

(1) Der Bezirksapotheker und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung der Kreis- und Kreiskammern gewählt. Die Beschlussfähigkeit für Sitzungen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Kammermitglieder. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder der Handelskammer, die im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ihre Tätigkeit als Apotheker ausüben oder dort ihren Wohnsitz haben, sofern sie nicht in einem anderen Landkreis oder in einer anderen kreisfreien Stadt als Apotheker tätig sind.

(2) Über die Wahl der Bezirksapotheker kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Beschließt der Bezirksrat dies mit der Mehrheit der Anwesenden, so erfolgt dies schriftlich.

(3) Bezirksapotheker und ihre Stellvertreter werden getrennt durch Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneutem Unentschieden wird die Entscheidung ausgelost.

fünf,
Geschäftsjahr und Büro

§30

(1) Das Geschäftsjahr ist das gregorianische Kalenderjahr.

(2) Der Generalversammlung der Handelskammer einmal im Jahr einen Jahresbericht vorlegen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäftsstelle und die Erledigung der laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach Weisung des Präsidenten. Sie nehmen an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse der Apothekervereinigungen teil.

sechs.
endgültige Bedingungen

§31

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerhauptversammlung.

Sieben.
wirksam werden

§32

Die Geschäftsordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im nordrhein-westfälischen Ministerialblatt in Kraft.

Düsseldorf, 23. Januar 2009

Arbeitsministerium,
Gesundheit und Soziales
Nordrhein-Westfalen

Das.: Drei C 2 0810.91

vertreten
Gott

-MB1. Nordrhein-Westfalen. 2009 Artikel 152

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Author: Lilliana Bartoletti

Last Updated: 06/04/2023

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