Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lippe |
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Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lippe
Vom19. Juni 2019
in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. Nordrhein-Westfalen. Artikel 403) Für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe besteht folgende Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung der Apothekerkonferenz Westfalen-Lippe
Teil 1
Kammerkomponenten
§1
eine Handelskammersitzung abhalten
(1) Die Generalversammlung der Handelskammer tagt nach Maßgabe der Satzung. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, durch den Vizepräsidenten. Gemäß § 28 Abs. 2 Gesundheitsberufegesetz ist die Regulierungsbehörde zu Kammersitzungen einzuladen.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung der Handelskammer erfolgt in Textform mit vorläufiger Tagesordnung und möglichst unter Beifügung der entsprechenden Sitzungsunterlagen spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Sofern weitere Punkte auf der Tagesordnung stehen, werden diese in die erweiterte Tagesordnung aufgenommen. Diese und andere Sitzungsunterlagen werden den Kammermitgliedern spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin zugesandt.
(3) In dringenden Fällen kann die Sitzung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist abgehalten werden.
§2
teilnehmen an
(1) Mitglieder der Handelskammer haben das Recht und die Pflicht, an Kammersitzungen teilzunehmen. Sollten Sie an der Teilnahme verhindert sein, müssen Sie dies unverzüglich der Geschäftsstelle der Kammer mitteilen.
(2) Mitglieder der Handelskammer und sonstige Teilnehmer der IHK-Sitzung müssen sich persönlich in die Anwesenheitsliste eintragen, die dem Protokoll der IHK-Sitzung als Anlage beigefügt ist.
(3) Tritt die Sitzung der Handelskammer vorzeitig zurück, müssen die Mitglieder der Handelskammer eine neue Austrittsliste erstellen.
§3
Agenda
(1) Der Präsident stellt eine vorläufige Tagesordnung auf, die vom Vorstand genehmigt wird.
(2) Mitglieder der Handelskammer können bei der Handelskammer Vorschläge einreichen. Anträge müssen unter Angabe einer Begründung 14 Tage vor der Kammersitzung in Textform beim Kammerbüro eingehen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden auf die vorläufige bzw. erweiterte Tagesordnung gesetzt.
(3) Unaufschiebbare oder dringende Angelegenheiten können durch Beschluss der Handelskammersitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bis zur Verabschiedung der endgültigen Tagesordnung können Kammermitglieder entsprechende Anträge stellen.
(4) Die Generalversammlung der Handelskammer beschließt über die endgültige Tagesordnung. Sie kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verknüpfen und Punkte aus der Tagesordnung entfernen. Mitglieder der Handelskammer können entsprechende Anträge stellen.
§4
ein Treffen abhalten
Kammersitzungen werden vom Präsidenten eröffnet und geleitet, oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten. Ist auch der Vizepräsident verhindert, übernimmt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz und die Leitung der Kammersitzung.
§5
gesetzliche Nummer
(1) Der Versammlungsleiter bestimmt die Beschlussfähigkeit der Kammersitzung (gemäß der Anwesenheitsliste). Ein Quorum ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammer anwesend sind.
(2) Bestehen vor der Abstimmung Zweifel über die Beschlussfähigkeit, stellt der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit durch Auszählung der Stimmen fest.
(3) Reicht für eine Sitzung der Handelskammer die Beschlussfähigkeit nicht aus, so muss der Versammlungsleiter die Sitzung unverzüglich unterbrechen. Wenn das Quorum nicht innerhalb von 20 Minuten nach der Unterbrechung wiederhergestellt ist, muss der Vorsitzende der Sitzung die Kammersitzung beenden und die Kammersitzung zu einem anderen Termin erneut einberufen.
(4) Wird in der Sitzung festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, entfalten die bereits gefassten Beschlüsse keine Rückwirkung.
§6
Ausspracheprinzipien
(1) Der Vorsitzende der Sitzung beginnt mit der Beratung über jeden Punkt der endgültigen Tagesordnung.
(2) Rederecht haben neben den Mitgliedern der Handelskammer folgende Personen:
1. Vertreter der Aufsichtsbehörden,
2. Geschäftsführung,
3. Berichterstatter,
4. Eingeladene Redner,
5. Weitere vom Vorsitzenden genehmigte Teilnehmer.
(3) Reden werden in der Reihenfolge der Berichte gehalten. Hierzu ist eine Rednerliste vorzulegen.
(4) Vor Beginn der Debatte wird der Berichterstatter oder der Antragsteller zum Reden aufgefordert.
(5) Der Vorsitzende der Versammlung kann jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Erhalten Sie der Reihe nach Wörter:
1. Vertreter der Aufsichtsbehörden,
2. Berichterstatter,
3. Wer sich zu Wort melden will, muss sich an die Geschäftsordnung halten.
(7) Ist die Rednerliste voll oder liegen keine Wortmeldungen vor, beendet der Versammlungsleiter die Diskussion.
§7
Persönliche Meinung
Zu persönlichen Interpretationen können Stellungnahmen erst nach Abschluss der Debatte abgegeben werden. Redner müssen sich darauf beschränken, während der Debatte gegen sie gerichtete Angriffe zurückzuweisen oder ihre eigenen Aussagen zu korrigieren.
§8
Erfordern
(1) Während einer Debatte können Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Sie werden in Textform verfasst, verlesen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(2) Bei mehreren Anträgen wird zunächst der Antrag besprochen und geklärt, der am weitesten fortgeschritten ist. Im Zweifel bestimmt der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Abstimmungen.
(3) Änderungs- und Gegenanträge gelten als gesonderte Anträge. Sie werden vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag behandelt.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 2 mündlich gestellt werden, und zwar:
1. Frist für das Reden,
2. Schließung der Rednerliste,
3. Die Debatte ist vorbei,
4. Die Vertagung des Tagesordnungspunkts,
5. Empfehlungen des Vorstands oder Ausschusses,
6. Gehen Sie zum nächsten Tagesordnungspunkt,
7. Unterbrechung der Sitzung,
8. Halten Sie sich an die Satzung und Geschäftsordnung des Unternehmens.
(5) Anträge gemäß Absatz 4 können jederzeit und ohne Unterbrechung gestellt werden. Ein Antrag auf Schließung gilt nur für den zur Diskussion stehenden Antrag oder Gegenstand und kann nur von einem Mitglied der Kammer gestellt werden, das zu dem Antrag oder Gegenstand noch nicht gesprochen hat. Über alle Anträge gemäß Absatz 4 stimmt der Versammlungsleiter unverzüglich ohne Diskussion ab. Für und gegen Anträge im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung kann jeweils nur ein Redner sprechen.
§9
lösen
(1) Die Beschlussfassung (Abstimmung) über Gesetzentwürfe und andere Tagesordnungspunkte erfolgt nach dem Verfahren der Einziehung von Stimmkarten.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse auf Antrag der Mitglieder der Handelskammer und mit Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Handelskammer geheim unter Vorlage von Stimmzetteln gefasst.
(3) Sofern im Gesundheitsberufegesetz, in der Satzung oder in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Generalversammlung der Handelskammer mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei geheimen Beschlüssen sind Stimmzettel ungültig, aus denen der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden als Stimmen gewertet, aber bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Für einen Beschluss einer Sitzung der Handelskammer, der nach dem Gesundheitsberufegesetz, dem Primärgesetz oder der Geschäftsordnung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, muss der Vorsitzende der Sitzung feststellen, dass die erforderliche Mehrheit vorliegt.
(5) Kammermitglieder können nur persönlich abstimmen und ihre Stimmen nicht übertragen.
(6) Beschlüsse zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gewählten Mitglieder.
§10
Wahlen innerhalb der Handelskammer
(1) Die Wahlen erfolgen geheim und unter Vorlage des Stimmzettels, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Gewählt werden können alle Mitglieder des Repräsentantenhauses, die von den Mitgliedern des Repräsentantenhauses nominiert wurden und mit der Wahl einverstanden sind.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden obliegt dem ältesten amtierenden Mitglied der Handelskammer. Nach den Wahlen übernimmt der gewählte Präsident die Leitung der Sitzungen der Kammer und die Leitung weiterer Wahlen. Die Wahlverwaltung kann mehrere Wahlhelfer einsetzen.
(4) Vor jeder Wahl sammelt die Wahlkommission Wahlvorschläge. Diese Vorschläge sind schriftlich zu protokollieren und vor der entsprechenden Wahl noch einmal zu verlesen. Sind Beratungen erforderlich, muss die Sitzung für maximal 15 Minuten unterbrochen werden.
(5) Stimmen, die den Willen der Wähler nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültige Stimmen. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden als abgegebene Stimmen gezählt, jedoch nicht in das Wahlergebnis einbezogen.
§11
Präsident wählen
(1) Zum Präsidenten wird gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem neue Kandidaten vorgeschlagen werden können. Im zweiten Wahlgang wird gewählt, wer die meisten Stimmen, aber mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang gilt der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
(2) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist die Person mit der höchsten Stimmenzahl.
§12
Vizepräsidenten wählen
Nach der Wahl des Präsidenten wird der Vizepräsident gewählt. § 11 gilt entsprechend.
§13
Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im Ein-Stimmen-System.
(2) Erreicht die erste Abstimmungsrunde nicht die satzungsgemäß zu wählende Zahl der Geschworenen, so kann ein zweiter Wahlgang unter den verbleibenden Kandidaten oder ein erneuter Wahlgang durchgeführt werden, um einen neuen Kandidaten bis zur vorgeschriebenen Zahl der Geschworenen vorzuschlagen die gesetzliche Personenzahl.
(3) Zu Richtern wird gewählt, wer die höchste Stimmenzahl, aber mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen hat.
(4) Bei Stimmengleichheit findet, sofern satzungsgemäß eine Ersatzwahl des Vorstandes erforderlich ist, eine Stichwahl statt. Gewählt ist die Person mit der höchsten Stimmenzahl.
§14
Mitglieder des Wahlausschusses
(1) Bei der Wahl der Mitglieder des von der Handelskammer gebildeten Ausschusses werden die Punkte der Vertreter der Handelskammer prozentual berücksichtigt.
(2) Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch Wahl. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl, gewählt wird, wer die meisten Stimmen erhält.
§15
Wahl der Vertreter für den Deutschen Apothekertag
(1) Bei der Wahl der Vertreter zum Deutschen Apothekertag werden die beim Kongress der Handelskammer vertretenen Fraktionen prozentual berücksichtigt.
(2) Die Wahl der Vertreter erfolgt in einem Wahlgang durch Einsammeln der Stimmkarten, wenn nicht mehr als ein Drittel der bei der Sitzung der Handelskammer anwesenden Mitglieder Einwände erheben.
(3) Widerspricht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder mit einer Stimme der Wahl von Vertretern, so findet eine Neuwahl entsprechend der Mitgliedergruppe statt.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (einfache Mehrheit).
§16
Mehr Auswahl
(1) Weitere Wahlen zum Parlament können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist die Person mit der höchsten Stimmenzahl. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Übersteigt die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Zahl der zu wählenden Kandidaten nicht, können Wahlkarten zur Wahl erhoben werden.
§17
Leistung
(1) Der Versammlungsleiter kann den Redner darauf aufmerksam machen, dass er nicht auf das Thema eingeht oder sich außerhalb der Frist äußert. Bei einer Wiederholung des Vortrags durch den Redner wird ihm das Rederecht entzogen.
(2) Der Versammlungsleiter kann die Anwesenden, die gegen die guten Sitten des Gemeinderates verstoßen haben, vorladen und anordnen, dass sie im Wiederholungsfall von der Versammlung ausgeschlossen werden.
(3) Die Parteien haben das Recht, in der Handelskammersitzung Einspruch gegen die Maßnahmen des Versammlungsleiters einzulegen, wobei die Kammerversammlung unverzüglich über den Einspruch entscheidet.
§18
UNTERBRECHUNG UND BEENDIGUNG DER KONFERENZ
(1) Ungeachtet der Regel 8 (4) (7) kann eine Sitzung vom Vorsitzenden vorübergehend unterbrochen werden.
(2) Eine Sitzung der Handelskammer wird vom Vorsitzenden beendet.
1. Wenn alle Tagesordnungspunkte abgehandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,
2. Nachträgliche Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
3. Beschluss der Handelskammersitzung.
(3) Im Falle der Punkte 2 und 3 des Absatzes 2 werden offene Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Handelskammer gesetzt.
§19
Sitzungsprotokolle
(1) Über jede Sitzung der Handelskammer ist ein Protokoll zu führen. Es beinhaltet:
1. Ort, Datum, laufende Nummer, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Anzahl der anwesenden und abwesenden Kammermitglieder und sonstigen Teilnehmer,
3. Tagesordnung, eingebrachte Anträge und Hauptverlauf der Debatte,
4. Der Wortlaut des Beschlusses, das Ergebnis des Beschlusses und der Wahl,
5. Anwesenheitsliste als Anhang.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die Mitglieder der Kammerhauptversammlung und der Aufsichtsbehörde erhalten jeweils eine Kopie des Sitzungsprotokolls.
(4) Erfolgt innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Protokolls kein begründeter schriftlicher Widerspruch, gilt das Protokoll als bestanden. Über etwaige Einsprüche entscheidet die Generalversammlung der Kammer in ihrer nächsten Sitzung.
§20
Sekretärin oder Angestellte
Der Generalsekretär der Handelskammer ist der Geschäftsführer der Apotheker-Handelskammer; bei Verhinderung das vom Vorsitzenden der Versammlung benannte Büropersonal der Handelskammer. Zur Ausarbeitung können Hilfskräfte hinzugezogen werden. Der Verlauf einer Handelskammersitzung kann auf Audioträgern aufgezeichnet werden, um ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Diese wird bis zur Genehmigung des Protokolls im Büro aufbewahrt. Kammermitglieder haben die Möglichkeit, Kammeraufzeichnungen im Büro anzuhören.
Teil2
Vorstand
§21
Einberufung, Frist und Tagesordnung
(1) Der Rat wird vom Präsidenten einberufen, und wenn der Präsident verhindert ist, beruft der Vizepräsident den Rat ein.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung und der entsprechenden Sitzungsunterlagen. In dringenden Fällen kann die Kündigungsfrist verkürzt werden.
(3) Mit Beginn der Vorstandssitzung kann der Vorstand Gegenstände zur Tagesordnung hinzufügen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder Gegenstände von der Tagesordnung streichen.
(4) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können auch in der Vorstandssitzung besprochen und beschlossen werden. Beschlüsse zu solchen Angelegenheiten dürfen nicht von mehr als der Hälfte der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates angenommen werden.
§22
Teilnahme, Vertraulichkeit
(1) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sollten Sie daran verhindert sein, müssen Sie dies der Geschäftsstelle unverzüglich mitteilen.
(2) Der Vorstand bestimmt die Teilnahme von Personen, die nicht dem Vorstand angehören.
(3) Wenn es bei der Vorstandssitzung um Angelegenheiten geht, die einzelne Vorstandsmitglieder betreffen, kann der Vorstand beschließen, dass die betreffenden Vorstandsmitglieder vorübergehend nicht an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Näheres erfahren Sie in den Hauptverordnungen.
§23
ein Treffen abhalten
Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz.
§24
lösen
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) In dringenden Fällen kann eine schriftliche Untersuchung zur Beschlussfassung des Vorstandes angenommen werden. Die Ergebnisse werden bei der nächsten Vorstandssitzung bekannt gegeben.
(4) Über die Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums wird in der nächsten Sitzung berichtet.
§25
Sitzungsprotokolle
Vorstandssitzungen müssen über ein Protokoll verfügen, das die Teilnehmer, die Tagesordnung, den wesentlichen Ablauf und die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll der Sitzung wird den Vorstandsmitgliedern zugesandt. Über die Genehmigung des Protokolls wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.
drittes Quartal
Ausschuss
§26
Einberufung, Frist und Tagesordnung
(1) Die Einberufung jedes Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Sitzung mit Zustimmung des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses in Textform unter Beifügung der Tagesordnung und der entsprechenden Sitzungsunterlagen. Wenn möglich, nehmen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil.
(2) Der Ausschuss erstattet dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeit. Dies erfolgt durch die Zusendung von Protokollen der Ausschusssitzungen und/oder die Berichterstattung an die jeweiligen Ausschussvorsitzenden.
§27
Teilnahme, Vertraulichkeit
(1) Die Mitglieder jedes Ausschusses sind verpflichtet, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sollten Sie verhindert sein, müssen Sie die Geschäftsstelle unverzüglich benachrichtigen.
(2) Betreffen die in der Ausschusssitzung behandelten Angelegenheiten die Mitglieder selbst, kann der Ausschuss beschließen, dass die betreffenden Mitglieder vorübergehend nicht an der Sitzung teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Schweigepflicht. Näheres erfahren Sie in den Hauptverordnungen.
§28
ein Treffen abhalten
Den Vorsitz in den Ausschusssitzungen führt der jeweilige Ausschussvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Sind auch diese blockiert, leitet der Vorsitzende oder Stellvertreter die Sitzung.
§29
lösen
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse im Ausschuss werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) In dringenden Fällen kann zur Entscheidungsfindung eine schriftliche Untersuchung herangezogen werden. Den Ausschussmitgliedern wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
§30
Sitzungsprotokolle
(1) Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Kopien des Protokolls jeder Ausschusssitzung werden den Ausschussmitgliedern und dem Kammervorstand zugesandt.
(2) Erfolgt innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Protokolls kein begründeter, schriftlicher Widerspruch, gilt das Protokoll als bestanden. Über allfällige Einsprüche entscheidet der Vorstand.
Teil 4
Regional Trust-Apotheker
§31
Bezirksrat
(1) Der Kreisapotheker beruft die Mitglieder der Handelskammer des Kreises und der kreisfreien Stadt ein und hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab. Einladungen mit Tagesordnung werden den Kammermitgliedern rechtzeitig zum angegebenen Termin zugesandt. Die Gesellschaft der Apotheker wird zum Zeitpunkt der Sitzung benachrichtigt.
(2) In Bezirkssitzungen beschlossene Vorschläge und Anträge sind vom Bezirksapotheker unverzüglich dem Kammerausschuss zu übermitteln.
§32
Wahl der Regional Trust Pharmacists und der Regional Trust Pharmacists
(1) Der Bezirksapotheker und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung der Kreis- und Kreiskammern gewählt. Es gibt ein Quorum für regionale Versammlungen, unabhängig von der Anzahl der bei der Sitzung anwesenden Abgeordneten. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Handelskammer, die ihren Beruf als Apotheker im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ausüben oder, sofern sie ihren Beruf nicht als Apotheker ausüben, einen Wohnsitz haben und persönlich an Sitzungen teilnehmen. Wahlberechtigt sind Kammermitglieder, die in mehr als einem Kreis oder einer Gemeinde tätig sind, sofern sie der Kammer ihre Haupttätigkeit melden.
(2) Über die Wahl der Bezirksapotheker kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Beschließt der Bezirksrat dies mit der Mehrheit der Anwesenden, so erfolgt dies schriftlich.
(3) Bezirksapotheker und Hilfsapotheker werden durch Wahl gewählt. Nach Absatz 1 Satz 3 sind alle wahlberechtigten Mitglieder des Abgeordnetenhauses wählbar. Wählbar ist auch, wer nicht an der Wahl teilgenommen hat, sich aber schriftlich bereit erklärt hat, für das Amt zu kandidieren. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl, in der der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt wird. Bleibt auch der zweite Wahlgang erfolglos, entscheidet das Los.
der fünfte Teil
Geschäftsjahr und Büro
§33
Geschäftsjahr und Büro
(1) Das Geschäftsjahr ist das gregorianische Kalenderjahr.
(2) Der Generalversammlung der Handelskammer einmal im Jahr einen Jahresbericht vorlegen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäftsstelle und die Erledigung der laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach Weisung des Präsidenten. Sie oder er sollte an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse der Society of Pharmacists teilnehmen.
Teil 6
endgültige Bedingungen
§34
die Geschäftsordnung ändern
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerhauptversammlung.
Teil7
wirksam werden
§35
wirksam werden
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Gleichzeitig gilt die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 23. Januar 2009 (MB1. Nordrhein-Westfalen. Artikel 152) ist ungültig.
A u s g ef e r t i g t:
Münster, 2. Juli 2019
Kammer der Lippenapotheken Westfalen
Gabriele Regina Profil
Präsident des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe
Genom:
Düsseldorf, 12. Juli 2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Nordrhein-Westfalen
Alex: G. 0925
vertreten
Schinken
MB1. Nordrhein-Westfalen. Artikel 307 von 2019