MB1. Nordrhein-Westfalen. Heft 15, 2019, Seiten 289-334 vom 8. August 2019 (2023)

Änderungen der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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21210

Änderungen der Hauptsatzung
Apothekerkammer Westfalen-Lipp

Vom19. Juni 2019

in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 Gemäß § 23 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. Nordrhein-Westfalen. Artikel 403) hat beschlossen, die Grundsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu ändern:

Artikel 1

Die Grundsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Mai 2010 (MB1. Nordrhein-Westfalen. Artikel 750) geändert wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Apothekerpraktikanten, die ihre praktische Ausbildung gemäß § 4 der Apothekerzulassungsordnung des Kreises Westfalen-Liepe abgeschlossen haben, können durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung für diesen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Apothekerkammer werden. Wenn damit zu rechnen ist, dass nach bestandener dritter Apothekenkontrolle unverzüglich ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wird und die freiwillige Mitgliedschaft bis zur Erteilung der Erlaubnis verlängert werden kann, und zwar um bis zu sechs Monate entsprechend den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Gesundheitswesen Das Berufsgesetz wird bald erfüllt sein. Voraussetzung ist, dass der Apotheker in der Praxis die Verlängerung schriftlich beantragt und die entsprechende Erklärung abgibt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird Absatz 4.

2. Artikel 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird § 3.

4. Artikel 5 wird aufgehoben.

5. § 6 wird § 4 mit folgendem Wortlaut:

A§ 4

Wohlfahrtsbehörde

(1) Der Verband verfügt über zwei unabhängige Wohlfahrtsverbände:

a) Unterstützung für Kammermitglieder, Lebenspartner oder Lebenspartner nach allgemeinem Recht und deren minderjährige Kinder sowie für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner und Waisen verstorbener Kammermitglieder, sofern diese einen ständigen Wohnsitz im Kammergebiet haben, Personen in finanziellen Notlagen, sowie

b) Zur Unterstützung der in den öffentlichen Apotheken der IHK Westfalen-Lippe, der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe tätigen Kammermitglieder sowie der nach Buchstabe a tätigen Arbeitnehmer in finanziellen Notlagen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Wohlfahrtseinrichtungen erbringen ehrenamtliche Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der von der IHK-Sitzung nach Anhörung des Finanz- und Sozialausschusses beschlossenen Leitlinien. Die von der Wohlfahrtseinrichtung zur Durchführung des Erstgeschäfts erforderlichen Mittel werden im Wirtschaftsplan der Wohlfahrtseinrichtung gesondert festgelegt. Nicht in Anspruch genommene Vermögenswerte werden in Sozialeinrichtungen aufbewahrt und als Sondervermögen gesondert verwaltet.

(3) Bei Auflösung des Wohlfahrtsverbandes ist der Verband verpflichtet, die nicht genutzten Mittel für soziale Wohlfahrtsunternehmen der Branche zu verwenden.

6. Artikel 7 wird in Artikel 5 umnummeriert und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Text und die Wahlordnung durch den Text, diese Hauptsatzung und die Geschäftsordnung ersetzt.

b) Fügen Sie den folgenden Absatz 3 hinzu:

(3) Die Tätigkeit gewählter Kammermitglieder in Agenturen, Ausschüssen, anderen Agenturen und angeschlossenen Organisationen erfolgt auf Ehrenbasis. Gleiches gilt für die Tätigkeit der von der Behörde bestellten Kammermitglieder.

7. Artikel 8 wird in Artikel 6 geändert und wie folgt geändert:

a) Ändern Sie den zweiten Satz von Absatz 5 wie folgt:

aa) Im Buchstaben b werden nach der Verordnung die Worte , Änderung und Aufhebung eingefügt.

bb) Im Buchstaben c werden nach dem Erlass die Wörter , Änderung und Aufhebung eingefügt.

cc) In Buchstabe d ist nach dem Wort „Abschlussprüfer“ „und deren Vertreter“ einzufügen.

b) Fügen Sie Absatz 8 folgenden Satz hinzu:

Die Kammerwahlen zur Kammer der Gesundheitsberufe werden gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung von der Kammer in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt.

c) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.

d) Absatz 11 wird Absatz 9.

8. Artikel 9 wird in Artikel 7 geändert und wie folgt geändert:

a) Im Titel wird das Wort „Kammervorstand“ durch „Vorstand“ ersetzt.

b) Ändern Sie den dritten Satz von Absatz 3 wie folgt:

aa) In Buchstabe d wird „nach den §§ 58, 58 a, 71 Abs. 1“ durch „nach den Vorgaben“ ersetzt.

bb) In Buchstabe e wird die Erklärung nach § 14 Abs. 2 gestrichen.

cc) Im Buchstaben i wird das Wort „Unterteilung“ durch das Wort „Unterteilung“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Vorstandssitzungen Vorstandssitzungen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern einberufen. Sie sind nicht öffentlich.

9. Artikel 10 wird in Artikel 8 geändert und wie folgt geändert:

a) Der Titel lautet wie folgt:

A§ 8
Präsident
C.

b) Im zweiten Satz von Absatz 1 werden nach dem Wort „Handelskammer“ die Wörter „außerhalb des laufenden Geschäfts“ eingefügt.

X. Artikel 11 wird in Artikel 9 umnummeriert und wie folgt geändert:

a) Streichen Sie die Wörter und Fragen zur Benennung von Ausschussvertretern im zweiten Satz von Absatz 1.

b) Der zweite Satz von Absatz 2 lautet wie folgt:

Was soziale Fragen anbelangt, legen die Richtlinien für Wohlfahrtseinrichtungen die Befugnisse des Finanz- und des Sozialausschusses fest.

c) Fügen Sie Absatz 3 folgenden Satz hinzu:

§ 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Artikel 2 wurde Ausbildungs- und gestrichen.

bb) In Punkt 4 wird das Wort „Finanzausschuss“ durch „Ausschuss für Finanz- und Sozialfragen“ ersetzt.

cc) In Ziffer 5 wird das Wort „Sozialausschuss“ durch „Jugendausschuss“ ersetzt.

11. Artikel 12 wird in Artikel 10 geändert und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Sie“ durch „Apotheker vor Ort“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jeder“ durch „jeder“ ersetzt.

c) Fügen Sie Absatz 6 folgenden Satz hinzu:

Der Club behält sich das Recht vor, Ihnen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Clubmitgliedschaft zur Verfügung zu stellen; er verpflichtet sich zum Schutz der Privatsphäre.

12. Artikel 13 in Artikel 11 ändern und wie folgt ergänzen:

a) Im zweiten Satz von Absatz 1 wird das Wort „dies“ durch das Wort „dies“ ersetzt.

b) Absatz 2 durch Absatz 3 wie folgt ersetzen:

aa) In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführer“, das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführer“ und nach dem Wort „Apothekerverband“ das Wort „oder“ ersetzt Einer von ihnen „sie oder er“ wird als Vertreter oder als zusätzlich benannter Vertreter benannt.

bb) In Buchstabe b werden die Worte „andere Gutachter“ durch „Ihr persönlicher Betreuer“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 mit folgendem Satz vor dem Wortlaut:

Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.

13. Nach dem neuen §11 folgenden §12 einfügen:

A§ 12

Vertraulichkeit

(1) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und des Schlichtungsausschusses der Handelskammer unterliegen der Schweigepflicht. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen der Kammermitglieder und den Inhalt vertraulicher Unterlagen. Dies gilt nicht in allen Fällen, wenn die Durchführung des Beschlusses die Offenlegung von Sachverhalten oder personenbezogenen Daten gegenüber Dritten erfordert oder die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch einen entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben wurde. Dennoch haben Ausschussmitglieder das Recht, Vertreter ihrer Fraktion über den Inhalt von Ausschusssitzungen zu informieren, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und ohne dass vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten unbefugt offengelegt werden.

(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten können vom Vorstand schriftlich abgemahnt werden. Wenn die Umstände schwerwiegend sind oder erneut auftreten, kann der Rat der Handelskammer auf Antrag des ständigen Rates der Handelskammer die in Absatz 1 genannten Mitglieder in einer nichtöffentlichen Sitzung abberufen. Bei Wahlen dürfen abberufene Mitglieder freie Stellen nicht besetzen.

(3) Auch Gäste, die ausnahmsweise an Sitzungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie werden hierüber belehrt und müssen dies schriftlich bestätigen. Ein Kunde, der Mitglied einer Handelskammer ist und gegen die Pflichten des ersten Satzes verstößt, ist an die Bestimmungen des zweiten Absatzes gebunden.

14. Artikel 14 wird durch Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

A§ 13

Strafe für Schadensersatz

Mitglieder der Kammer-Generalversammlung, des Exekutivkomitees, der Ausschüsse, des Schiedsausschusses und der Bezirksapotheker erhalten eine Kostenerstattung auf der Grundlage der vom Exekutivkomitee festgelegten Sätze, die der Kammer-Generalversammlung bekannt gegeben werden.

15. § 15 wird § 14 mit folgendem Wortlaut:

A§ 14

Meldepflichten

Die Meldepflichten der Kammermitglieder sind in der Meldeordnung geregelt.

16. Abschnitt 16 wird zu Abschnitt 15.

17. Ziffer 17 wird zu Ziffer 16 und in den Sätzen 2 und 4 wird der Begriff „Geschäftsführer“ durch „Hauptgeschäftsführer“ und der Begriff „Geschäftsführer“ durch „Hauptgeschäftsführer“ ersetzt.

18. Artikel 18 wird zu Artikel 17.

19. § 19 wird zu § 18 und in Absatz 1 werden die Wörter „drei Fünftel der Mehrheit“ durch „zwei Drittel der Mehrheit“ ersetzt.

20. Artikel 20 wird zu Artikel 19.

Artikel 2

Änderungen der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe traten einen Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt in NRW in Kraft.

Aus g e f e r t i g t:

Münster, 2. Juli 2019

Kammer der Lippenapotheken Westfalen

Gabriele Regina Profil

Präsident des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe

Genom:

Düsseldorf, 12. Juli 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Nordrhein-Westfalen

Alex: G. 0925

vertreten

Schinken

MB1. Nordrhein-Westfalen. Artikel 311 von 2019

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Last Updated: 05/28/2023

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